Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Geschäftszahl

99/07/0088

Rechtssatz

Eine Verletzung der Pflichten gem Paragraph 50, Absatz eins, WRG hat zu einem wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG zu führen (Hinweis E 2.10.1997, 95/07/0100). Die Instandhaltungspflicht dauert bis zum Erlöschen des Wasserrechts oder bis zur Zerstörung der Anlage an.