Verwaltungsgerichtshof
16.09.1999
99/07/0086
Weder das SaatG 1997 noch das VStG enthalten eine Regelung darüber, was hinsichtlich der im Paragraph 68, SaatG 1997 angesprochenen Kosten rechtens sein soll, wenn der Beschuldigte nur wegen einzelner ihm zur Last gelegter Übertretungen, mit denen die aufgelaufenen Kosten in Zusammenhang stehen, schuldig erkannt wird. Eine Lösung dieses Problems ist durch eine analoge Heranziehung des Paragraph 389, Absatz 2, der Strafprozessordnung zu gewinnen. Danach hat der Gerichtshof in dem Falle, wenn sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich der Handlungen, deren der Angeklagte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden (hier: Die vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft erbrachte Leistung ist nicht einem der beiden von der Beh dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsstraftatbestände - Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, SaatG 1997 - zuzuordnen, sondern ist unteilbar. Ein Ausscheiden eines Kostenanteiles ist daher "untunlich". Da die Bestrafung des Beschuldigten wegen Übertretung des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, SaatG 1997 aufrecht bleibt, bleibt auch die Vorschreibung des Kostenersatzes aufrecht).