Verwaltungsgerichtshof
16.09.1999
99/07/0086
In einem Verkauf von Senf, der nicht den Bestimmungen des Paragraph 7, Ziffer eins bis Ziffer 4, SaatG 1997 entspricht, an Landwirte, die zum Ausdruck gebracht hatten, dass sie Senf für den Anbau auf ihren Feldern, also zur Erzeugung von Pflanzen, kaufen wollten, liegt eine "Bestimmung" des Senfs als "Saatgut" durch das verkaufende Unternehmen. Es kommt hingegen nicht auf die Anwendung durch die Landwirte an.