Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1999

Geschäftszahl

99/07/0086

Rechtssatz

In einem Verkauf von Senf, der nicht den Bestimmungen des Paragraph 7, Ziffer eins bis Ziffer 4, SaatG 1997 entspricht, an Landwirte, die zum Ausdruck gebracht hatten, dass sie Senf für den Anbau auf ihren Feldern, also zur Erzeugung von Pflanzen, kaufen wollten, liegt eine "Bestimmung" des Senfs als "Saatgut" durch das verkaufende Unternehmen. Es kommt hingegen nicht auf die Anwendung durch die Landwirte an.