Verwaltungsgerichtshof
06.11.2003
99/07/0082
Bloße Kritik an Einzelpunkten (sei es eines Projektes, seien es Äußerungen von Amtssachverständigen oder seien es Ausführungen eines Bescheides) ist von vornherein und grundsätzlich keine für sich allein schon ausreichend Erfolg versprechende Methode der Rechtsverfolgung. Was von einem Bf im Sinne der Darstellung einer Relevanz gerügter Mängel allemal gefordert werden muss, ist eine nachvollziehbare Darstellung des Kausalzusammenhanges zwischen dem behaupteten Fehler einerseits und der Verletzung des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechtes andererseits.