Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Geschäftszahl

99/07/0073

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH führt es zu keiner vom VwGH aufzugreifenden Verletzung von Rechten eines Berufungswerbers, wenn die Berufungsbehörde zu Unrecht die Berufung einer präkludierten Partei zurückweist, statt sie abzuweisen, sofern sie inhaltlich die Frage der Präklusion geprüft hat. In einem solchen Fall liegt lediglich ein Vergreifen im Ausdruck vor (Hinweis E 26.5.1998, 97/07/0126).