Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2000

Geschäftszahl

99/07/0072

Rechtssatz

Das "selbst Führen" ihrer Sache vor dem VwGH bedeutet für juristische Personen, dass ihre zur Vertretung nach außen berufenen Organe die entsprechenden Prozesshandlungen, etwa das Auftreten in einer Verhandlung vor dem VwGH, vornehmen. Juristische Personen haben demnach im Falle einer Verhandlung vor dem VwGH die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen oder ihre Sache selbst zu führen, indem ihre vertretungsbefugten Organe bei einer solchen Verhandlung auftreten. Eine Vertretung durch eine Person, die weder Rechtsanwalt ist noch zu den vertretungsbefugten Organen der juristischen Person zählt, ist nicht möglich.