Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2000

Geschäftszahl

99/07/0072

Rechtssatz

Bei einer erstmals vor dem VwGH vorgebrachten Sachverhaltsbehauptung handelt es sich um eine nach Paragraph 41, VwGG unbeachtliche Neuerung. Dem VwGH ist es verwehrt, inhaltlich auf diese Behauptung und die damit in Zusammenhang stehenden Fragen einzugehen. Daran ändert auch das Gemeinschaftsrecht nichts. Wie dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Fall Upjohn (Rs C-120/97, Slg 1999 I-223, Rz 39 f) zu entnehmen ist, ist es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, dass der gerichtliche Rechtsschutz auf den zum Entscheidungszeitpunkt der Verwaltungsbehörde maßgeblichen Zeitpunkt beschränkt bleibt, sofern dadurch die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.

Beachte

EuGH 61997J0120 Upjohn VORAB