Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2000

Geschäftszahl

99/07/0072

Rechtssatz

Die in einem Verfahren gem Paragraph 111 a, WRG der Gemeinde gem Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG eingeräumte Parteistellung berechtigt nicht zur Beschwerdeführung vor dem VwGH, da diese Parteistellung lediglich eine Formalparteistellung begründet, die mit keinerlei subjektiven Rechten verbunden ist.