Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Geschäftszahl

99/07/0066

Rechtssatz

Paragraph 2, Absatz 4, NÖ KulturflächenschutzG 1994 statuiert ein subjektives Recht des Inhaltes, dass benachbarte landwirtschaftliche Kulturflächen im gewissen Ausmaß vor Bewirtschaftungsnachteilen geschützt werden sollen. Träger dieses subjektiven Rechts sind aber die Eigentümer und Nutzungsberechtigten dieser Liegenschaften und nicht die Bezirksbauernkammer. Die Bezirksbauernkammer hat daher im Verfahren nach dem NÖ KulturflächenschutzG 1994 lediglich die Stellung einer Formalpartei. Materielle subjektive Rechte kommen ihr nicht zu. Ihr kommt somit nur zur Durchsetzung ihrer aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse Beschwerdelegitimation iSd Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu; hingegen fehlt ihr, soweit es um die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung geht, das für die Beschwerdeberechtigung notwendige subjektive Recht (Hinweis E 29.2.1988, 87/10/0011, VwSlg 12662 A/1988; B 26.6.1995, 95/10/0064).