Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Geschäftszahl

99/07/0066

Rechtssatz

Eine Anordnung des Inhaltes, dass einer Bezirksbauernkammer ein subjektives Recht auf Wahrung der im Paragraph 2, Absatz 3, des NÖ KulturflächenschutzG 1994 angeführten öffentlichen Interessen zukäme, findet sich im NÖ KulturflächenschutzG 1994 nicht. Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, des Niederösterreichischen Landwirtschaftskammergesetzes, Landesgesetzblatt 6000-8, wonach die Bezirksbauernkammern für ihren Zuständigkeitsbereich zur Vertretung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, zur Beratung der Land- und Forstwirte und zur Durchführung der Aufgaben, die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienen, berufen sind, begründet weder für sich noch in Verbindung mit den Bestimmungen des NÖ KulturflächenschutzG 1994 eine Grundlage für ein materielles subjektives Recht der Bezirksbauernkammer.