Verwaltungsgerichtshof
10.06.1999
99/07/0066
Die ausdrückliche Zuerkennung der Parteistellung durch den Gesetzgeber kann einerseits der Klarstellung dienen, dass dieser Partei auch subjektive materielle Rechte zukommen; sie kann aber auch lediglich dem betreffenden Subjekt die Stellung einer Formalpartei verleihen, der nur verfahrensrechtliche Rechte zustehen.