Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Geschäftszahl

99/07/0066

Rechtssatz

Die ausdrückliche Zuerkennung der Parteistellung durch den Gesetzgeber kann einerseits der Klarstellung dienen, dass dieser Partei auch subjektive materielle Rechte zukommen; sie kann aber auch lediglich dem betreffenden Subjekt die Stellung einer Formalpartei verleihen, der nur verfahrensrechtliche Rechte zustehen.