Verwaltungsgerichtshof
17.05.2001
99/07/0064
Beim Störfallrecht handelt es sich nicht um einen Umstand, der subjektiv-öffentliche Rechte betrifft. Das Störfallrecht dient vielmehr einem nicht näher umschriebenen Personenkreis, der mit dem geschützten Personenkreis nicht identisch ist, nämlich dem (der Behörde überantworteten) Schutz der Allgemeinheit (Hinweis E 27.5.1997, 94/04/0180).