Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Geschäftszahl

99/07/0064

Rechtssatz

Im Genehmigungsbescheid ist die Betriebsbewilligung dann vorzubehalten, wenn unklar ist, ob mit den bisher vorgeschriebenen Auflagen die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 wahrzunehmenden Interessen ausreichend geschützt sind oder ob es zur Erreichung dieses Zieles anderer oder zusätzlicher Auflagen bedarf. Voraussetzung einer solchen Entscheidung ist somit, dass bereits bei Erlassung des Genehmigungsbescheides die Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage grundsätzlich feststeht (Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0215).