Verwaltungsgerichtshof
17.05.2001
99/07/0064
Wenn man den Artikel 7 und 9 der Abfallrichtlinie den Inhalt unterstellt, dass eine Genehmigung für eine Abfallbeseitigungsanlage nur für solche Standorte erteilt werden dürfe, die in einem Abfallbewirtschaftungsplan als geeignete Flächen ausgewiesen sind, so würden diese Richtlinienbestimmungen für denjenigen, der eine Abfallbeseitigungsanlage errichten und betreiben will, belastend wirken, weil sie ihm gegenüber das Verbot beinhalteten, eine Abfallbeseitigungsanlage auf einem im Abfallbewirtschaftungsplan nicht ausgewiesenen Standort zu betreiben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist eine Richtlinie aber dann nicht unmittelbar anwendbar, wenn sie auf den einzelnen Bürger belastend wirkt, und zwar auch dann nicht, wenn sie gleichzeitig einen anderen Bürger begünstigt (Hinweis Urteil EuGH 14.7.1994, C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325).