Verwaltungsgerichtshof
17.05.2001
99/07/0064
Weder den Artikeln 7 und 9 noch sonstigen Bestimmungen der Abfallrichtlinie ist zu entnehmen, dass Genehmigungen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen ausnahmslos nur für solche Standorte erteilt werden dürfen, die als geeignete Flächen im Abfallbewirtschaftungsplan ausgewiesen sind.