Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Geschäftszahl

99/07/0064

Rechtssatz

Paragraph 50, Absatz 2, ForstG 1975 sieht eine Verfahrenskonzentration in der Form vor, dass das forstrechtliche Verfahren in bestimmte näher bezeichnete andere Verfahren eingebunden wird. Von dieser Konzentration macht Paragraph 50, Absatz 3, eine Ausnahme, wenn es um Schutz- oder Bannwälder geht. In diesen Fällen ist ein eigenes forstrechtliches Verfahren durchzuführen. Diese Bestimmung wird aber ihrerseits wieder überlagert durch die Konzentrationsbestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, AWG 1990, der die Anwendung der materiell-rechtlichen Vorschriften des ForstG 1975 im Verfahren nach dem AWG 1990 anordnet und bestimmt, dass die Genehmigung nach dem AWG 1990 die nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen und/oder Nichtuntersagungen ersetzt.