Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Geschäftszahl

99/07/0064

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0098 B 28. Februar 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche ihre Parteistellung ohne Bezug auf die im Paragraph 29, Absatz 2, AWG 1990 aufgezählten Rechtsvorschriften auf Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG 1990 stützt, mangelt es - vom Fall der Wahrung der prozessualen Befugnisse abgesehen - an der Berechtigung zur Erhebung der auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegründeten Beschwerde.