Verwaltungsgerichtshof
17.05.2001
99/07/0064
GRS wie 95/07/0098 B 28. Februar 1996 RS 5
(hier ohne vorletzten und letzten Satz)
Aus der Fassung des Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG 1990 erhellt, daß den dort näher angeführten Gemeinden die Stellung einer Formalpartei (Legalpartei) zukommt; sei es zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sei es zur Wahrung der im Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegenen Rechte. Ihnen fehlt jedoch, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der im Verfahren nach Paragraph 29, AWG 1990 anzuwendenden relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen anlangt - von den oben aufgezeigten Fällen abgesehen -, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem VwGH geltend machen könnten (Hinweis B 17.5.1991, 89/06/0158, VwSlg 13441 A/1991, B 23.9.1991, 91/10/0193, VwSlg 13487 A/1991; in diesem Sinn auch E 22.3.1993, 93/10/0033, VwSlg 13798 aus 1993,). Fehlt es somit an der Behauptung, in einer eigenen Interessensphäre verletzt zu sein oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Eine solche ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zu einer Beschwerdeführung iSd Artikel 131, Absatz 2, B-VG enthält aber das AWG 1990 nicht.