Verwaltungsgerichtshof
16.09.1999
99/07/0063
Die Auflage des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides (hier betreffend ein Wasserkraftwerk), in welcher dem Bewilligungswerber aufgetragen wurde, die Schüttung all jener Quellen, die für die Trinkwasserversorgung, Nutzwasserversorgung und Löschwasserversorgung einschließlich der Viehtränke in Betracht kommen und durch die Baumaßnahmen oder den Wasserentzug betroffen werden können, in zweckentsprechenden Zeiträumen zu messen, ist unbestimmt und daher nicht vollzugstauglich. Sie umschreibt weder konkret jene Quellen, auf die sie sich bezieht, noch determiniert sie die zeitliche Dimension der Messungen, sodass auch nicht festgestellt werden kann, wie lange solche Messungen stattzufinden haben. Die Anordnung, in "zweckentsprechenden" Zeiträumen zu messen, ist nicht ausreichend bestimmt (Hinweis E 28.3.1996, 93/07/0163).