Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1999

Geschäftszahl

99/07/0063

Rechtssatz

Gegen die Verfassungmäßigkeit des Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG bestehen aus der Sicht des Beschwerdefalles keine Bedenken. Nach stRsp des VfGH ist es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anheim gegeben, ob und wie weit er Parteistellung einräumt. Verfassungsrechtliche Grenzen bestehen lediglich dadurch, dass das die Parteienrechte bestimmende Gesetz dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot unterliegt (VfSlg 8279, 11934, 12240, ua). Wenn der Wasserrechtsgesetzgeber im Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, WRG der Gemeinde nur eine beschränkte Parteistellung, nämlich eine zur Wahrung einer ausreichenden Wasserversorgung, einräumt, so kann darin keine Unsachlichkeit erblickt werden.