Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2003

Geschäftszahl

99/07/0062

Rechtssatz

Hatte der Bf im Verwaltungsverfahren eine Nachteiligkeit von Abweichungen des ausgeführten Bauwerks vom bewilligten Vorhaben für seine Rechte nicht aufzeigen können, dann kam der Frage, ob solche Abweichungen geringfügig waren oder nicht, für die Beantwortung der Frage einer dem Bf durch den Überprüfungsbescheid widerfahrenen Rechtsverletzung keine Bedeutung mehr zu (Hinweis E 18. Februar 1999, 96/07/0124; E 26. Juni 1996, 93/07/0107).