Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2003

Geschäftszahl

99/07/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0116 E 19. November 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen des Paragraph 121, WRG über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen Verfahrensvorschriften dar. Ihre Verletzung kann nur dann zu einer Aufhebung des nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheides führen, wenn bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.