Verwaltungsgerichtshof
11.09.2003
99/07/0062
GRS wie 98/07/0116 E 19. November 1998 RS 2
Die Bestimmungen des Paragraph 121, WRG über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen Verfahrensvorschriften dar. Ihre Verletzung kann nur dann zu einer Aufhebung des nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheides führen, wenn bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.