Verwaltungsgerichtshof
22.04.1999
99/07/0052
Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides ist nicht mehr zu überprüfen. Dieser bildet die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid.