Verwaltungsgerichtshof
16.09.1999
99/07/0042
Eine zu Unrecht erfolgte Verneinung der Parteistellung stellt unter dem Aspekt des Paragraph 42, VwGG keine bloße Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, sondern eine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Die Verneinung der Parteistellung stellt die intensivste Form einer Verletzung der prozessualen Rechte einer Formalpartei dar. Dass eine Formalpartei berechtigt ist, eine Verletzung ihrer prozessualen Rechte, die für sie subjektive Rechte darstellen, durch Beschwerde vor dem VwGH geltend zu machen, ist ständige Rechtsprechung (Hinweis E 27.10.1998, 95/05/0059). Da es sich bei der zu Unrecht erfolgten Verneinung der Parteistellung nicht um eine bloße Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt, sondern um eine inhaltliche Rechtswidrigkeit, können die zu Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG entwickelten Kriterien einer Relevanzdarlegung schon begrifflich nicht zum Tragen kommen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Erkenntnis des VwGH vom 15.7.1999, 98/07/0184.