Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1999

Geschäftszahl

99/07/0042

Rechtssatz

Die Bestimmungen des UVPG 1993 über das Bürgerbeteiligungsverfahren räumen keine über das Leitverfahren hinausgehenden Parteistellungen ein. Der Standortgemeinde und den unmittelbar an diese angrenzenden Gemeinden wird lediglich (jedenfalls) Beteiligtenstellung eingeräumt.