Verwaltungsgerichtshof
16.09.1999
99/07/0042
Die Bestimmungen des UVPG 1993 über das Bürgerbeteiligungsverfahren räumen keine über das Leitverfahren hinausgehenden Parteistellungen ein. Der Standortgemeinde und den unmittelbar an diese angrenzenden Gemeinden wird lediglich (jedenfalls) Beteiligtenstellung eingeräumt.