Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2002

Geschäftszahl

99/07/0036

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0003 E 22. März 2001 RS 1

(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die nach der Vorschrift des Paragraph 59, Absatz 2, AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage der Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (Hinweis E 19. Mai 1994, 92/07/0067). Objektiv zu erkennende Schwierigkeiten in der Befolgung eines erteilten Auftrages können dabei nicht ohne Einfluss auf die gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG zu setzende Leistungsfrist bleiben (Hinweis E 19. Mai 1994, 92/07/0067).