Verwaltungsgerichtshof
27.06.2002
99/07/0022
Angesichts der in Paragraph eins, Absatz 2, des Wr AWG 1994 normierten öffentlichen Interessen, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu beachten sind, ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Regelung der Inpflichtnahme von Liegenschaftseigentümern im Falle der Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen nach Paragraph 45, Absatz 3, legcit überschritten hätte.
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070022.X06