Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2002

Geschäftszahl

99/07/0022

Rechtssatz

Angesichts der in Paragraph eins, Absatz 2, des Wr AWG 1994 normierten öffentlichen Interessen, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu beachten sind, ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Regelung der Inpflichtnahme von Liegenschaftseigentümern im Falle der Unterlassung zumutbarer Abwehrmaßnahmen nach Paragraph 45, Absatz 3, legcit überschritten hätte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070022.X06