Verwaltungsgerichtshof
25.05.2000
99/07/0003
GRS wie 0886/65 E 28. September 1965 RS 1
Der Begriff des Notstandes ist stets mit einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen verbunden (Hinweis auf E 9.2.1961, 1825/29, VwSlg 5495 A/1961). Die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung allein oder bloß nachteilige Folgen dieser Art können einen Notstand nicht rechtfertigen (Hinweis E 11.12.1952, 1952/51, VwSlg 2783 A/1952 zweiter Teil).