Verwaltungsgerichtshof
25.05.2000
99/07/0003
GRS wie 87/08/0230 E 21. Jänner 1988 RS 2
Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten ist nur dann zulässig, wenn der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073). Mit der bloßen
WILLENTLICHEN ÜBERTRAGUNG ZWISCHEN GESCHÄFTSFÜHRER BZW
GESELLSCHAFTER EINES UNTERNEHMENS UND DEM VON DIESEM BEAUFTRAGTEN
ANGESTELLTEN IN LEITENDER POSITION tritt keine Veränderung des Verantwortungsbereiches iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG nach außen hin ein.