Verwaltungsgerichtshof
25.05.2000
99/07/0003
GRS wie 84/07/0378 E 17. Dezember 1985 RS 1
Als strafbarer Täter in Bezug auf eine Übertretung des in Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 enthaltenen Verbotes - Gleiches gilt für die in Absatz 2, aufgezählten Tatbestände - kommt (nur) jene Person in Betracht, die eine Einwirkung auf ein Gewässer ohne die hiezu erforderliche Bewilligung vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt. (Hinweis auf E vom 25.5.1961, 0715/60, VwSlg 5575 A/1961).