Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2000

Geschäftszahl

99/07/0003

Rechtssatz

Bei dem durch die Strafnorm des Paragraph 137, Absatz 3, Litera g, WRG erfassten Tatbestand der Gewässerverunreinigung nach Paragraph 32, Absatz eins, WRG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei welchem zufolge des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht beweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Hiebei hat der Beschuldigte initiativ durch Beibringung von Beweismitteln bzw Stellung von entsprechenden Beweisanträgen alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (Hinweis E 28.2.1989, 88/07/0115; E 23.5.1995, 94/07/0091).