Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2001

Geschäftszahl

99/06/0202

Rechtssatz

Ist durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind die Emissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie beispielsweise das Ausmaß der in der unmittelbaren Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Emissionen übersteigen (Hinweis E 27.5.1999, 98/06/0028).