Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2001

Geschäftszahl

99/06/0202

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/06/0001 E 23. Jänner 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob durch das Bauvorhaben das im Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG genannte ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten wird oder nicht, ist insb auch die bestehende Flächenwidmung maßgebend, ob es sich also um ein Wohngebiet, ein Kerngebiet usw handelt.