Verwaltungsgerichtshof
20.06.2001
99/06/0202
GRS wie 87/06/0001 E 23. Jänner 1990 RS 2
Bei Beurteilung der Frage, ob durch das Bauvorhaben das im Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG genannte ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten wird oder nicht, ist insb auch die bestehende Flächenwidmung maßgebend, ob es sich also um ein Wohngebiet, ein Kerngebiet usw handelt.