Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.2000

Geschäftszahl

99/06/0199

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/06/0188 E 23. März 2000 RS 1

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH (siehe die Erkenntnisse vom 11.9.1997, 97/06/0134, und vom 23.9.1999, 98/06/0196) ergibt sich aus Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG 1995 kein Nachbarrecht in Bezug auf eine einzuhaltende Bebauungsdichte. Dies gilt auch dann, wenn die Bebauungsdichte in einer Verordnung festgelegt ist. Es handelt sich dabei nicht um eine Bestimmung des Bebauungsplanes im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk BauG 1995, mit der eine Immissionsschutz verbunden ist.