Verwaltungsgerichtshof
20.09.2001
99/06/0198
Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages, mag auch ein Teil davon bei einer anderen Projektsgestaltung einer nachträglichen Baubewilligung zugänglich sein (Hinweis E vom 18. Juni 1991, Zl. 90/05/0246, ergangen zur O.ö. Bauordnung).