Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2001

Geschäftszahl

99/06/0198

Rechtssatz

Ein Abbruchsauftrag hat sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens bzw. einer baulichen Änderung zu beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens bzw. einer Änderung vom übrigen Bauvorhaben trennbar sind (Hinweis E vom 27. Februar 1998, Zl. 96/06/0182, ergangen zur Tiroler Bauordnung).