Verwaltungsgerichtshof
20.09.2001
99/06/0198
Ein Abbruchsauftrag hat sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens bzw. einer baulichen Änderung zu beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens bzw. einer Änderung vom übrigen Bauvorhaben trennbar sind (Hinweis E vom 27. Februar 1998, Zl. 96/06/0182, ergangen zur Tiroler Bauordnung).