Verwaltungsgerichtshof
20.09.2001
99/06/0198
Paragraph 41, Absatz 3, Stmk BauG 1995 bezieht sich ohne Einschränkung auf vorschriftswidrige bauliche Anlagen. Auch eine allenfalls noch nicht vollendete bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 12, Stmk BauG 1995 fällt unter diesen Begriff. Aus dem jeweiligen Wortlaut des Paragraph 37, bzw. des Paragraph 41, Stmk BauG 1995 ergibt sich nicht, dass eine Rangordnung zwischen diesen Bestimmungen in dem Sinne besteht, dass, solange Maßnahmen gemäß Paragraph 37, leg. cit. möglich sind, keine Maßnahmen gemäß Paragraph 41, leg. cit. getroffen werden dürften.