Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2001

Geschäftszahl

99/06/0181

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/01/0019 E 21. März 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde bleibt trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Besch im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt (Hinweis E 5.12.1950, 751/50, VwSlg 1805 A/1950).