Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.2000

Geschäftszahl

99/06/0169

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0035/73 E 18. Dezember 1973 RS 2

(hier nur betreffend eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage)

Stammrechtssatz

Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat.(Hinweis E 18.2.1953, 2203/52, VwSlg 2863 A/1953 und E 8.11.1955, 781/53, VwSlg 3874 A/1955).