Im Rahmen des Mitspracherechtes gemäß § 26 Abs. 1 Z. 3 Stmk BauG 1995 kann die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörden aufgeworfen werden.Im Rahmen des Mitspracherechtes gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk BauG 1995 kann die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörden aufgeworfen werden.