Verwaltungsgerichtshof
05.12.2000
99/06/0119
GRS wie 90/08/0142 E 19. Februar 1991 RS 13
Die Berufungsbehörde hat darzulegen, aus welchen Gründen eine mündliche Verhandlung iSd § 66 Abs 2 nötig ist.Die Berufungsbehörde hat darzulegen, aus welchen Gründen eine mündliche Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, nötig ist.