Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.2000

Geschäftszahl

99/06/0119

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0142 E 19. Februar 1991 RS 13

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat darzulegen, aus welchen Gründen eine mündliche Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, nötig ist.