Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.2000

Geschäftszahl

99/06/0119

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/07/0098 E 14. September 1993 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Präklusion beseitigt das Berufungsrecht nicht. Der Präkludierte verliert also nicht das Recht, Berufung zu erheben, sondern lediglich den Anspruch, bezüglich dessen Präklusion eingetreten ist; eine Berufung ist daher auch diesfalls zulässig, aber unbegründet (Hinweis E 26.4.1988, 84/07/0346; E 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).