Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.2000

Geschäftszahl

99/06/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0015 E 4. Juli 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 42, Absatz eins und Absatz 3, AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 ist nur auf solche Tatbestände anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieser Novelle, also nach dem 31.12.1998 verwirklicht wurden. Auf Bauverhandlungen, die vor diesem Zeitpunkt abgehalten wurden, können diese Bestimmungen nicht angewendet werden (Hinweis E 30.5.2000, 2000/05/0046).