Verwaltungsgerichtshof
25.10.2000
99/06/0063
GRS wie 83/05/0146 E VS 23. Juni 1987 VwSlg 12492 A/1987 RS 9
Ein Vertagungsantrag ist im Hinblick auf eine zu kurze Vorbereitungszeit zur Verhandlung zwar als berechtigt anzusehen, allein dieser Verfahrensmangel ist durch die Möglichkeit der Erhebung der Berufung und die Mitsprachemöglichkeit im Rahmen des Berufungsverfahrens als geheilt anzusehen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/06/0065
99/06/0064