Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.2000

Geschäftszahl

99/06/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/05/0146 E VS 23. Juni 1987 VwSlg 12492 A/1987 RS 9

Stammrechtssatz

Ein Vertagungsantrag ist im Hinblick auf eine zu kurze Vorbereitungszeit zur Verhandlung zwar als berechtigt anzusehen, allein dieser Verfahrensmangel ist durch die Möglichkeit der Erhebung der Berufung und die Mitsprachemöglichkeit im Rahmen des Berufungsverfahrens als geheilt anzusehen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

99/06/0065

99/06/0064