Verwaltungsgerichtshof
19.04.2001
99/06/0049
Der Rückschein stellt als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde im Sinn des Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO dar und hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 91/06/0056, u. a.). Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0165).
ECLI:AT:VWGH:2001:1999060049.X01