Verwaltungsgerichtshof
21.09.2000
99/06/0027
GRS wie 96/06/0243 E 23. Jänner 1997 RS 1
(hier: Auch aus Paragraph 30, Absatz eins, Tir BauO 1989 geht eindeutig hervor, dass es im Rahmen der vom Gesetz eingeräumten Nachbarrechte ausschließlich um die Auswirkungen des geplanten Projektes auf das Nachbargrundstück geht)
Subjektiv öffentlich-rechtliche Nachbarrechte ergeben sich aus Paragraph 30, Absatz 4, Tir BauO 1989 in Verbindung mit den darin zum Teil ausdrücklich genannten widmungsrechtlichen Bestimmungen nur insoweit, als es um den Schutz der Nachbarn eines Bauprojektes vor den von diesem Projekt ausgehenden Emissionen geht. Hätte der Tiroler Gesetzgeber einen Schutz durch die Einräumung eines entsprechenden subjektiv öffentlich-rechtlichen Rechtes einräumen wollen, so hätte er dies durch eine entsprechende ausdrückliche Formulierung tun müssen vergleiche Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994).