Verwaltungsgerichtshof
29.06.2000
99/06/0020
Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 42, Vlbg BauG 1972 betreffend die Festsetzung einer angemessenen Fertigstellungsfrist eines Bauvorhabens, kommt, wie sich dies aus Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 ergibt, dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu.