Verwaltungsgerichtshof
28.10.1999
99/06/0019
GRS wie VwGH E 1996/05/30 96/06/0088 2
In bezug auf die Regelung betreffend die Geschoßflächendichte hat der Nachbar nur dann ein Mitspracherecht, wenn die Gebäudehöhe und der Abstand nicht festgelegt sind, sodaß über die Geschoßflächendichteregelung die Einhaltung von Grenzabständen und einer höchstzulässigen Gebäudehöhe sichergestellt wird.