Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1999

Geschäftszahl

99/06/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/30 96/06/0088 2

Stammrechtssatz

In bezug auf die Regelung betreffend die Geschoßflächendichte hat der Nachbar nur dann ein Mitspracherecht, wenn die Gebäudehöhe und der Abstand nicht festgelegt sind, sodaß über die Geschoßflächendichteregelung die Einhaltung von Grenzabständen und einer höchstzulässigen Gebäudehöhe sichergestellt wird.