Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.2000

Geschäftszahl

99/05/0266

Rechtssatz

Auflagen sind, sobald von der Baubewilligung Gebrauch gemacht worden ist, grundsätzlich gegenüber dem Inhaber der Bewilligung vollstreckbar (Hinweis E 1999/11/09, 99/05/0147). Der Rechtsbestand einer Baubewilligung, mit der eine Auflage als Nebenbestimmung erlassen wurde, bleibt bei Nichterfüllung der Auflage unberührt.