Verwaltungsgerichtshof
28.03.2000
99/05/0254
Für die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Kostenvorauszahlungsbescheides ist maßgeblich, ob der Titelbescheid vollstreckbar ist. Ist der Titelbescheid nicht (mehr) vollstreckbar, ist die erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung des Kostenvorauszahlungsbescheides aufzuheben.