Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2000

Geschäftszahl

99/05/0254

Rechtssatz

Für die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Kostenvorauszahlungsbescheides ist maßgeblich, ob der Titelbescheid vollstreckbar ist. Ist der Titelbescheid nicht (mehr) vollstreckbar, ist die erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung des Kostenvorauszahlungsbescheides aufzuheben.